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Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat

Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Einreise nach Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in Nicht-EU-Mitgliedstaat

Anmeldepflichtige Barmittel

Barmittel sind:

  • Bargeld, wie z.B.

    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.

    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

    und

  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Einreise in Euro umgerechnet werden.

Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.

Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"

Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Einreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Anmeldepflicht

Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.

Online-Dienstleistung

Der Antrag kann online im Zollportal innerhalb der Dienstleistung "Barmittelanmeldeerklärung" über das Online-Formular 040000_1 gestellt werden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Barmittelanmeldeerklärung" [Anmeldung erforderlich]

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Der Antrag wird dabei aufgrund Ihrer Angaben direkt an das für Sie zuständige Hauptzollamt übermittelt. Ebenso können Sie direkt weitere Unterlagen im Antrag hochladen und übermitteln. Nach der Übermittlung an die Zollverwaltung wird Ihnen ein so genannter Identifizierungscode mitgeteilt. Statt der bisherigen Barmittelanmeldeerklärung in Papierform wird nun dieser im Rahmen Ihrer Reise genannt oder vorgelegt werden.

In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular "Anmeldung von Barmitteln" gestellt werden:

  • Formular 040000 (deutsche Fassung) mit Zusatzblatt 040050
  • Formular 040001 (englische Fassung) mit Zusatzblatt 040051

Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.

Formular 040000
Formular 040001

Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.

Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, ist die Barmittelanmeldeerklärung bei der Einreise im roten Ausgang abzugeben.

Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.

Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland

Die Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.

Bitte beachten Sie!

Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht.

Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber
Bitte beachten Sie!

Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig. Diese müssen jedoch zwingend im Rahmen einer Zollanmeldung angemeldet werden.

Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Einreise nach Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Bitte beachten Sie!

Im Rahmen der Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten.

Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht

Wenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht anmelden bzw. anzeigen oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.

Bitte beachten Sie!

Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen, denen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Ausreise aus Deutschland unterliegen.
Reisehinweise zu den Einreisebestimmungen anderer Länder erhalten Sie z.B. bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes oder im Internet unter den länderspezifischen Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

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